SATZUNG

Neue Fassung der Satzung nach Beschlussfassung am 9.11.2009
des Vereins für Gesundheitssport und Sporttherapie Köln

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

( 1 ) Der am 07.11.1989 in Köln gegründete Verein führt den Namen „Verein für Gesundheitssport und Sporttherapie Köln“. Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Er ist dort ins Vereinsregister einzutragen. Nach Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz „e.V.“.
( 2 ) Der Verein erwirbt die Mitgliedschaft im Stadtsportbund Köln, dem Behindertensportverband NW sowie anderen für die Förderung des Vereins geeigneten Verbänden.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Mittelverwendung

( 1 ) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports insbesondere im Bereich der Rehabilitation und Prävention sowie des ambulanten Behindertensports. Der Satzungszweck wird durch die Ermöglichung eigener Angebote, durch die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, welche dieselben Zwecke verfolgen, sowie deren Unterstützung bei sporttherapeutischen und gesundheitssportlichen Projekten verwirklicht.
( 2 ) Der Zweck des Vereins ist ferner die Förderung und Erziehung von Kindern. Zu diesem Zweck betreibt der Verein sog. „Offene Ganztagsschulen“, in denen Kinder bis zu einem Alter von ca. 11 Jahren betreut werden.
( 3 ) Der Verein verfolgt ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 4 ) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
( 5 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglied des Vereins kann jede - auch juristische - Person werden.
( 2 ) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Dies gilt auch für Mitglieder, die aus anderen Gründen nicht oder nicht voll geschäftsfähig sind. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss des Mitgliedes oder Auflösung des Vereins.
( 2 ) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
( 3 ) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.  Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

§ 5 Beiträge

( 1 ) Die Mitglieder haben Beiträge zu zahlen. Die Höhe des Beitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung wird vom geschäftsführenden Vorstand erlassen. Dies gilt auch für außer-ordentliche Beiträge. Der Beitrag ist jeweils halbjährlich im Voraus fällig.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

( 1 ) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und an Sektionsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglied sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
- als geschäftsführender Vorstand oder
- als erweiterter Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

( 1 ) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
( 2 ) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (JHV) findet einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Ausgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstands
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des erweiterten Vorstands
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
( 3 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn
a) es der geschäftsführende oder der erweiterte Vorstand beschließt oder
b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand einen entsprechenden Antrag stellt.
( 4 ) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder gemäß Paragr. 6 der Satzung. Jedes Mitglied, auch eine juristische Person, hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig (Paragr. 15 dieser Satzung bleibt hiervon unberührt).
( 5 ) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
( 6 ) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden (Satzungsanträge ausgenommen).
( 7 ) Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
( 8 ) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden oder einem seiner Vertreter.

§ 9 Vorstand

( 1 ) Der Vorstand gliedert sich in den geschäftsführenden Vorstand und den erweiterten Vorstand.
( 2 ) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
( 3 ) Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand gemäß Pkt. 2
b) dem Geschäftsführer
c) dem Jugendwart
d) den Sektionsleitern sowie
e) bis zu 3 Beisitzern
( 4 ) Den Vorstand im Sinne des Paragr. 26 ist der erste Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich.
( 5 ) Der Jugendwart wird auf einer gesondert einberufenen Versammlung der Jugend des Vereins gewählt (vgl. Paragr. 6 der Satzung). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
( 6 ) Die Sektionsleiter werden von der Sektionsversammlung gewählt oder kommissarisch vom geschäftsführenden Vorstand eingesetzt.
( 7 ) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands ein und leitet sie. Der erweiterte Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der erweiterte Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstands gehören insbesondere:
a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Entwicklung und Gestaltung von Projekten des Vereins.
( 8 ) Der geschäftsführende Vorstand ist außer in den in der Satzung geregelten Fällen für die laufenden Geschäfte des Vereins sowie für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der erweiterte Vorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands laufend zu informieren.
( 9 ) Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.
( 10 ) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Schatzmeister haben das Recht, an allen Sitzungen der Sektionen teilzunehmen.
( 11 ) Die Mitglieder des Vorstands sind von jeglicher persönlichen Haftung mit ihrem Privatvermögen gegenüber den Vereinsmitgliedern befreit.

§ 10 Sektionen

( 1 ) Für die im Verein betriebene Sporttherapie und den Gesundheitssport werden Sektionen eingerichtet oder im Bedarfsfall durch Beschluss des erweiterten Vorstands gegründet.
( 2 ) Die Sektion wird durch ihren Leiter geführt.
( 3 ) Sektionsleiter und Sektionsmitglieder werden von der Sektionsversammlung gewählt. Die Sektionsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
( 4 ) Die Sektionen werden im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Sektionsbeitrag zu erheben. Die Erhebung dieses Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands. Im Vorfeld des Beschlusses zusätzlicher Aufwendung durch den Vorstand für eine Sektion ist in einer außerordentlichen Sektionssitzung zu beraten.

§ 11 Sportjugend im VGS Köln e.V.

(1) Die Sportjugend des VGS Köln e.V. führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnung des VGS Köln e.V. selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
(2) Alles Nähere regelt die Jugendordnung, die vom Jugendtag der Sportjugend des VGS Köln e.V. zu beschließen ist und die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des VGS Köln e.V. bedarf.

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands, der Jugend- und der Sektionsversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstands, die Sektionsleiter und die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Kassenprüfung

( 1 ) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer kontrolliert. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse die Entlastung des Vorstandes.
( 2 ) Die Sektionskassen werden durch den Schatzmeister geprüft.

§ 15 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäfts-, eine Sektions- und eine Jugendordnung. Die Ordnungen werden vom erweiterten Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.

§ 16 Auflösung des Vereins

( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf  nur erfolgen, wenn es
a) der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich fordern.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer  Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen an den Verein „Deutscher Verband für Gesundheitssport und Sporttherapie“ (DVGS) e.V., Vogelsanger Weg 48, 50354 Hürth-Efferen, zu übertragen.
Beschlüsse bzgl. der Übertragung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit Wirkung vom  07.11.1989 in Kraft.