Jugendordnung des VGS Köln e.V.
§ 1 Name und Wesen
Die Jugend der Mitgliedsorganisation des Vereins für Gesundheitssport und Sporttherapie Köln e.V. (VGS Köln e.V.) ist die Jugend des VGS Köln e.V. Sie führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel, soweit diese keiner Zweckbindung unterlegen.
Sie ist anerkannter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 des KJGG.
§ 2 Grundsätze der Tätigkeiten
(1) Die Jugend des VGS Köln e.V. ist parteipolitisch neutral. Sie vertritt den Grundsatz der Toleranz gegenüber Religion, Weltanschauung, Nationalität und Hautfarbe.
(2) Die Jugend des VGS Köln e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Zwecke
Zwecke der Jugend des VGS Köln e.V. sind:
dafür einzutreten, dass den Jugendlichen in dem Verein die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben und Freizeit und Bildung zu pflegen.
§ 4 Aufgaben
Die Aufgaben der Jugend des VGS Köln e.V. erstrecken sich auf die Belange der allgemeinen Jugendarbeit, des Sports und der Freizeit und Bildung in der modernen Gesellschaft. Dabei ist folgender Bereich besonders zu beachten:
Bereitstellung von pädagogischer und psychologischer Hilfe bei der Sport- und Bildungsförderung und der Freizeitgestaltung in den Offenen Ganztagsschulen.
§ 5 Rechtsgrundlagen
(1) Rechtsgrundlage der Jugend des VGS Köln e.V. ist die Satzung des VGS Köln e.V., sowie die Jugendordnung, die sie zu Durchführung ihrer Aufgaben beschließt.
(2) Die Jugendordnung wird mit zwei Drittel der Mehrheit vom Jugendtag des VGS Köln e.V. beschlossen und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung des VGS Köln e.V.
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet laut Satzung, die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Diese werden beim Jugendtag festgelegt.
§ 7 Organe
Die Organe der Sportjugend sind:
a) der Jugendtag als Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8 Jugendtag
(1) Der Jugendtag ist das oberste Organ der Jugend des VGS Köln e.V.
(2) Er setzt sich zusammen aus:
a) den Jugendlichen des Vereins im Alter von 0 - 27 Jahre
b) den Vorstandmitgliedern
(3) Zum Aufgabenbereich des Jugendtages der Jugend des VGS Köln e.V. gehören insbesondere:
a) die Richtlinienkompetenz
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer.
Die Wahl des/ der Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des VGS Köln e.V.
(4) Der Jugendtag des VGS Köln e.V. tritt alle 2 Jahre zusammen.
Die Einladung zum Jugendtag erfolgt per Brief.
(5) Anträge an den Jugendtag der Sportjugend Köln müssen schriftlich mit Begründung spätestens zwei Wochen vor Tagungsbeginn an den Vorsitzenden gerichtet, in der Geschäftsstelle des VGS Köln e.V. eingereicht werden.
(6) Stimmberechtigt sind:
a) Jugendliche Mitglieder zwischen 14 – 27 Jahren. Bis zum 14. Lebensjahr können die Eltern stimmberechtigt ihre Kinder vertreten.
b) die Vorstandsmitglieder.
(7) Jede ordnungsgemäße einberufene Tagung des Jugendtages der Jugend des VGS Köln e.V. ist beschlussfähig. Die ordnungsgemäße Einberufung muss vor Beginn der Tagung festgestellt werden.
(8) Die Niederschrift wird von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem /der Protokollführer/in unterzeichnet.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/dem Schatzmeister/in
(2) Der Vorstand ist berechtigt weitere Personen mit beratender Stimme zu kooptieren.
§ 10 Geschäftsführung
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Kassenprüfung
Der Jugendtag wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Abstimmung und Wahlen
(1) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(2) Bei Stimmengleichheit in Vorstandssitzungen entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(3) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.
(4) Beschlüsse über Jugendordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Die Jugendordnung wird mit Beschlussfassung durch den Jugendtag wirksam.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Ordnungsänderungen redaktioneller Art vorzunehmen.
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